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Rechtseck Haben Sie ein verlags-, kunst- oder urheberrechtliches Problem?

Fragen Sie bei uns mit unseremallgemeinen Beratungsformular an.

 
 
     
 

 


Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Ihre geistigen Schöpfungen in allen seinen Dimensionen, also Wort, Bild, Ton etc. Es entsteht mit dem Werk selbst und sichert dem Schöpfer eine angemessene Vergütung für dessen Nutzung. Sie sind der Urheber des geschaffenen Werks und entscheiden über seine Verwertung. Wir unterstützen Sie gern beim Verkauf bzw Erwerb von Rechten und machen Sie auf alle rechtlichen Probleme aufmerksam, etwa bei der Verwendung von Fotos und Musik Dritter auf der eigenen Internetseite.


Verlagsrecht

Das Verlagsrecht im Sinne von § 8 Verlagsgesetz (VerlG) ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder der Tonkunst (das heißt Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teilbereich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Der Inhaber des Verlagsrechts ist vor allem zur Herstellung in buchtypischer Printform berechtigt. Der Verlagsvertrag kann originär zwischen dem Verlag und dem Autor oder sekundär zwischen dem Verlag und einem Lizenzgeber bestehen.  Grundzüge des Verlagsvertrags sind:

  1. Der Verfasser ist verpflichtet, das Werk dem Verleger auf eigene Rechnung zu überlassen. Dies bedeutet die Rechtseinräumung und die Übergabe des Manuskripts. Letzteres kann jedoch abbedungen werden.
  2. Die Enthaltungspflicht des Urhebers: Während der Dauer des Vertrags darf der Urheber grundsätzlich selbst das Werk weder vervielfältigen noch verbreiten. Der Umfang des Enthaltungsgebots ergibt sich aus dem Vertrag.
  3. Der Verlag ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dabei muss er ein wirtschaftlich ins Gewicht fallendes Risiko übernehmen.
Daneben werden auf diesem Rechtsgebiet weitere Vereinbarungen abgeschlossen, etwa
  1. Lizenzverträge aller Art
  2. Herausgeberverträge
  3. Übersetzungsverträge
  4. Illustrationsverträge
  5. Verträge zur Nutzung als Hörbuch


Kunstrecht

Mit dem starken Wachstum des Kunstmarkts in den letzten Jahrzehnten stieg auch die Anzahl juristischer Probleme auf diesem Gebiet. Sie betreffen die Schaffung, die Vervielfältigung, die Ausstellung, den Verkauf und die Eigentumsübertragung von Kunstwerken. Dabei werden verschiedene Rechtsgebiete berührt wie etwa das Urheber- und Verlagsrecht, das allgemeine Vertragsrecht, das Steuerrecht sowie auch das Versicherungsrecht. Bei grenzübergreifenden Transaktionen sind sodann auch das internationale Privatrecht und das Völkerrecht von Bedeutung.

Dabei führt die übliche Verfahrensweise in der Kunstbranche, Vereinbarungen telefonisch oder per Handschlag abzuschließen, also ohne jede Schriftlichkeit, zu teilweise unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten. Es ist kein Mißtrauen, wenn Geschäftspartner schriftliche Vereinbarungen vorziehen, sondern es entspringt dem Wunsch, Unstimmigkeiten und Mißtrauen zu verhindern. Denn einer schriftlichen Vereinbarung kann noch nach Jahren, insbesondere in Erbfällen, entnomen werden, was die Parteien bei Vertragsabschluß tatsächlich vereinbart haben. Es stärkt das Vertrauen und mindert es nicht.

Schriftliche Vereinbarungen im Kunstrecht sind zum Beispiel

  1. Galerieverträge
  2. Kunstmakler- und Agenturverträge
  3. Verträge für Ausstellungen
  4. Abmachungen über den An- und Verkauf von Kunstwerken
  5. Mietverträge für Ateliers
  6. Aufträge für die Erstellung von Kunstwerken

Wir beraten Sie gerne in den genannten Bereichen.
Kontaktieren Sie uns unverbindlich per Email, Fax oder Telefon.

 

 
     
     
   
     
     
   
 
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