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Arbeitsrecht

Arbeitsverhältnisse sind sehr streitanfällig!

Deshalb ist es besonders wichtig, stets klare Regelungen zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Kommt es dennoch zum Streit, sollte nichts dem Zufall überlassen bleiben.

Bereits vor der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag stellen sich rechtliche Fragen. So ist der Bewerber beim Einstellungsgespräch grundsätzlich verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten. Eventuell muss er sogar ungefragt bestimmte Umstände offenbaren, die einer langfristigen Durchführung des Arbeitsvertrags entgegenstehen. Demgegenüber sind bestimmte Fragen des Arbeitgebers, etwa nach einer bevorstehenden Heirat und der Parteizugehörigkeit unzulässig. Nach Vorstrafen darf nur gefragt werden, wenn ein Bezug zu der zu besetzenden Stelle besteht, beispielsweise bei Vermögensdelikten wie Unterschlagung und Betrug, dabei besonders in dem Fall, daß es um eine Stelle geht, bei welcher der Bewerber Bargeld verwalten muß.

In dem Zeitraum zwischen Vertragsunterschrift und Beginn der Beschäftigung überlegt es sich der zukünftige Arbeitnehmer möglicherweise anders und tritt trotz Vertrags die Stelle nicht an, weil er zwischenzeitlich ein finanziell interessantes Angebot erhalten hat. Ohne Vorsorge kann der Arbeitnehmer dieses Angebot annehmen, macht sich allerdings unter Umständen schadenersatzpflichtig.

Im laufenden Arbeitsverhältnis sind oftmals die Gewährung des Urlaubs und die damit zusammenhängenden Fragen des Urlaubsgelds und des Urlaubsentgelts Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten. Es liegt weitgehend im Ermessen des Arbeitgebers, wann er seinen Arbeitnehmern Urlaub gewährt. Er hat sich dabei allerdings auf die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter einzustellen. Wird der Urlaub nicht im laufenden Jahr gewährt und genommen, so erlischt er, wenn er nicht ausnahmsweise auf die drei ersten Monate des Folgejahres übertragen werden kann. Eine Abgeltung des Urlaubs kommt grundsätzlich nicht in Frage, auch wenn es der Arbeitnehmer so wünscht.

Naturgemäß liegt in der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ein besonderes Streitpotential. Für den Arbeitgeber bedeutet das, keine unvorbereiteten Kündigungen auszusprechen. Für den Arbeitnehmer gilt es, nach Ausspruch der Kündigung oder auch nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses schnell zu handeln. Bereits nach Ablauf von drei Wochen kann im allgemeinen eine Kündigung oder eine Befristung nicht mehr von den Arbeitsgerichten überprüft werden. Soll eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, ist besondere Eile geboten. Bereits zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes kann eine fristlose Kündigung nicht mehr ausgesprochen werden.

Unser Leistungsangebot im Arbeitsrecht:

  1. Individuelle Gestaltung und Überprüfung von Mitarbeiterverträgen
  2. Vertretung bei Streitigkeiten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
  3. Vertretung bei Kündigungsstreitigkeiten
  4. Ausarbeitung von Aufhebungsverträgen
  5. Beratung bei Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit
  6. Vertretung bei nachvertraglichen Streitigkeiten

Dr. Lieser M.C.L. Rechtsanwälte GbR Copyright 2024

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