Der Leasingvertrag ist längst übertragen – warum soll ich trotzdem noch zahlen?
Sie haben Ihren Leasingvertrag ordnungsgemäß auf eine andere Person übertragen und gehen davon aus, damit aus der Sache raus zu sein. Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt zeigt, warum das nicht immer stimmt – und wann Sie sich gegen eine Nachforderung wehren können.
20.000 Euro trotz unterschriebener Vertragsübernahme
Die Mandantin hatte einen Leasingvertrag über einen Mercedes CLA abgeschlossen und das Fahrzeug irgendwann nicht mehr benötigt. Gemeinsam mit der Leasinggesellschaft und einem Nachfolger wurde eine Vertragsübernahme vereinbart: Der Nachfolger sollte ab sofort die Raten zahlen und sämtliche Pflichten aus dem Leasingvertrag übernehmen. Im Kleingedruckten der Übernahmevereinbarung war jedoch eine Mithaftungsklausel versteckt, nach der die ursprüngliche Leasingnehmerin für Zahlungsausfälle des Nachfolgers weiterhin haften sollte.
Als der Nachfolger die Raten nicht mehr bediente, meldete sich die Leasinggesellschaft – mit einer Nachforderung von rund 20.000 Euro. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage zunächst statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah das in der Berufung anders und wies die Forderung zurück.
Warum kippte das Gericht die Klausel?
Das Gericht sprach der Klausel ihre Wirkung aus einem einfachen Grund ab: Sie kam für die Mandantin überraschend. „Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung schließt, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden", stellte das OLG Frankfurt klar. Genau das verspricht der Begriff der Vertragsübernahme – ein vollständiger Austausch der Vertragspartei, nicht nur eine zusätzliche Haftung neben ihr.
Rechtlich stützt sich das Gericht auf § 305c Abs. 1 BGB: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. Eine Mithaftungsklausel, die dem eigentlichen Zweck der Vertragsübernahme – der vollständigen Entlassung aus dem Vertrag – widerspricht, ist genau eine solche überraschende Klausel.
Wo lauert diese Klausel sonst noch?
Mithaftungsklauseln in Vertragsübernahmen sind kein Einzelfall aus dem Fahrzeugleasing. Ähnliche Formulierungen tauchen regelmäßig auch in anderen Bereichen auf:
- Maschinen- und Anlagenleasing
- Büroausstattung und Kopierer
- Kassensysteme
- Finanzierungsverträge im Rahmen eines Unternehmensverkaufs, Praxiswechsels oder einer Betriebsübergabe
Wer eine Vertragsübernahme unterschreibt, sollte deshalb besonders auf Formulierungen wie „Mithaftung", „gesamtschuldnerische Haftung" oder ähnliche Klauseln achten, die dem eigentlichen Sinn der Übernahme widersprechen.
Der Schreck Monate später
Wer seine Unterschrift unter einen „Übernahmevertrag" gesetzt hat, geht davon aus, mit der Sache abgeschlossen zu haben. Das Fahrzeug ist weg, der Alltag hat sich längst wieder eingespielt. Umso größer der Schock, wenn Monate später ein Brief mit einer fünfstelligen Forderung im Briefkasten liegt – für Raten, die eine andere Person nicht gezahlt hat und über die man selbst nie informiert war. Man hat den Leasinggegenstand nicht mehr im Besitz, kann die Zahlungsmoral des Nachfolgers nicht beeinflussen und erfährt von den Rückständen oft erst, wenn bereits eine erhebliche Summe aufgelaufen ist.
Wenn sich Vertrauen auszahlt
Genau dieses Gefühl greift das Gericht auf: Es bestätigt, dass die Erwartung, mit der Vertragsübernahme wirklich „raus" zu sein, kein naiver Irrtum war, sondern dem entspricht, was jeder vernünftige Vertragspartner an dieser Stelle erwarten darf. Wer sich in so einer Situation wiederfindet, muss dem Kleingedruckten nicht hilflos ausgeliefert sein – dafür stehen Regeln wie § 305c BGB.
Was Sie jetzt tun können
Wer sich in einer solchen Situation wiederfindet, sollte nicht vorschnell zahlen, sondern gezielt prüfen:
- Zahlen Sie nicht vorschnell, sondern prüfen Sie die Forderung genau, bevor Sie reagieren.
- Prüfen Sie, worauf sich die Mithaftungsklausel tatsächlich bezieht und ob sie wirksam einbezogen wurde.
- Achten Sie im Übernahmevertrag auf Formulierungen wie „Mithaftung", „gesamtschuldnerische Haftung" oder ähnliche Klauseln, bevor Sie unterschreiben.
- Lassen Sie im Zweifel anwaltlich prüfen, ob die Klausel überraschend im Sinne von § 305c BGB ist.
Wie der Fall zeigt, kann eine unterschriebene Klausel unwirksam sein, wenn niemand mit ihr rechnen musste.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 19. August 2026, Aktenzeichen 17 U 141/25 (Vorinstanz: LG Frankfurt, 2-19 O 586/23). Die Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar.