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KanzleiLeben - Beitrag

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Kann die Verjährung durch Verhandeln unterbrochen werden?

Forderungen verjähren regelmäßig mit einigen Ausnahmen innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils zum Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, also am 01.01. des nächsten Jahres und läuft 3 Jahre später am 31.12. ab. Um diesen Zeitlauf zu unterbrechen, kann der Gläubiger verschiedenartige gerichtliche und behördliche Verfahren beginnen, wie etwa einen Mahnbescheid beantragen, eine Klage einreichen, ein Schiedsverfahren beantragen usw. Bei dieser Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung entstehen für die Gläubiger stets Kosten und zwingen ihn, bestimmte Verfahrensregeln einzuhalten.

Der Gläubiger kann die Verjährung jedoch auch durch allein von ihm zu bestimmende und durchzuführende Handlungen unterbrechen, nämlich indem er Verhandlungen mit dem Schuldner aufnimmt. Solange diese Verhandlungen schweben, also andauern, und bis 3 Monate nach deren Ende wird die Verjährung gehemmt, also angehalten.

Als Verhandlungen genügt jeder Meinungsaustausch mit dem Schuldner, der klarstellt, dass der Gläubiger einen Anspruch geltend macht und worauf er diesen im Kern stützen will. Der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 19.12.2013 (IX ZR 120/11) davon aus, dass dann Verhandlungen schweben, wenn der Schuldner die Forderungsanmeldung nicht sofort ablehnt oder auf sie nicht antwortet, sondern sich auf Erörterungen einläßt. Solchenfalls wird der Verjährungsablauf zu dem Zeitpunkt angehalten, an dem der Gläubiger erstmals seinen Anspruch angemeldet hat.

Wann sind die Verhandlungen zu Ende? Im allgemeinen durch das Einschlafen der Verhandlungen. Der Bundesgerichtshof legt in der obigen Entscheidung diesen Zeitpunkt auf den Tag fest, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre. Dabei wird eine Reaktionszeit von 2 Wochen als angemessen angesehen. Danach läuft die Restlaufzeit der Verjährung weiter. Sie tritt aber frühestens 3 Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein.

Dauern die Verhandlungen über den eigentlichen Verjährungseintritt am 31.12. an, so berechnet sich der früheste mögliche Verjährungseintritt wie folgt: Absendedatum der letzten in den Verhandlungen abgegebenen Erklärung + 2 Wochen + 3 Monate.

Hinweis für den Gläubiger

Alle Schritte der Verhandlungen sollten schriftlich erfolgen oder zumindest schriftlich gegenüber dem Schuldner bestätigt werden, damit im schlechtesten Fall in einem Gerichtsverfahren der zeitliche Ablauf der Verhandlungen nachprüfbar durch Dokumente belegt werden kann.

Sollte der Ablauf der Verjährung kurz vor dem Jahresende bevorstehen, sollte der Gläubiger den Schuldner durch einen Rechtsanwalt anschreiben und erklären lassen, dass er im Falle der Ablehnung der Forderung oder der Nichtbeantwortung des Schreibens innerhalb einer gesetzten Frist von mindestens 2 Wochen ein gerichtliches Verfahren einleitet.

Hinweis für den Schuldner

Sind Sie mit dem Anspruch des Gläubigers nicht einverstanden, dann lehnen Sie ihn sofort ab und lassen sich auf keinerlei Diskussion mit ihm ein. Nur dann wird seine Verjährungsfrist nicht angehalten. Sie sollten die Forderung jedoch überprüfen und sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat einholen. Denn ein verlorenes Gerichtsverfahren ist um ein Mehrfaches teurer als eine außergerichtliche anwaltliche Beratung.

Zu den Verjährungsfristen siehe Dr. Joachim Lieser M.C.L. in „Tabellen und Informationen für den steuerlichen Berater“, DATEV; zuletzt 1. Auflage 2020, Seite 414 ff.

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