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KanzleiLeben - Beitrag

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Kann Kinderlärm ein Grund zur Minderung der Miete oder zur Kündigung sein? + verfassungswidrige Rentenbesteuerung

Die meisten Menschen empfinden Kinder als Freude, aber eben nicht alle. Für manche sind sie mit Lärm verbunden, der sie stört.

Die Rechtsprechung geht bei Kinderlärm davon aus, dass die Geräuschkulisse, die mit dem kindlichen Spiel-, Taten- und Bewegungsdrang einhergeht, als sozialadäquat hingenommen werden muss, weil eine kinder- und jugendfreundliche Umgebung im Interesse der Allgemeinheit ist. Auch der Gesetzgeber sieht in § 22 Abs. 1 a BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Schulhöfen durch Kinder hervorgerufen werden, deshalb im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung an, die einen Abwehranspruch begründen. Im Zusammenhang mit Kinderlärm dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Diese Einordnung hat verschiedene rechtliche Konsequenzen. Dabei kann man den Bundesgerichtshof und auch das Bundesverwaltungsgericht in entsprechenden Entscheidungen als durchaus kinderfreundlich bezeichnen.

Kinderlärm ist also kein Mietmangel, so dass sowohl die Mietminderung als auch ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters im Allgemeinen nicht gegeben sind. 

Befindet sich in der Nähe einer Mietwohnung ein Bolzplatz, so besteht für den Mieter gegenüber dem Vermieter nur dann ein Anspruch auf Mietminderung wegen des Kinderlärms, wenn dieser deswegen erfolgreich einen „Abwehr- oder Entschädigungsanspruch“ gegen den Träger des Bolzplatzes geltend machen kann. Da Kinderlärm jedoch keine störende Umwelteinwirkung darstellt, fehlt es generell an einem solchen Anspruch. Eine Mietminderung wegen Kinderlärms kann von dem Mieter nur dann realisiert werden, wenn sein Mietvertrag eine Klausel enthält, mit der die verbindliche Festlegung eines bestimmten Immissionsstandards über die Dauer der Mietzeit hinweg gesondert vereinbart wurde (BGH Urteil vom 29.4.2015 VIII ZR 197/14).

Selbst das intensive ständige Weinen eines Babys – auch in der Nachtzeit – stellt keinen Mietmangel dar. Denn an der Äußerung des Babys durch Weinen und Schreien können die Eltern meist wenig ändern (AG Hamburg 409 C 285/08).

Wenn Kinder allerdings innerhalb der Ruhezeiten trampeln und z.B. auch Möbel rücken, so kann die Grenze der Sozialadäquanz erreicht sein. Derartigen Lärm müssen Mitbewohner nicht hinnehmen. Hier haben die Eltern dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder innerhalb der Ruhezeiten keinen Lärm verursachen (LG Köln 6 S 403/07). Denn die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten anzuhalten (LG Berlin 68 S 41/16). Übersteigt der durch den natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang verursachte Lärm in seiner Intensität und zeitlichen Dauer das Normalmaß, so wird auch er unzumutbar (LG Hannover Beschluss vom 4.3.2015 19 S 88/14). In einem solchen Fall kann die Miete von Mitbewohnern wegen Mangels der Mietsache gemindert bzw das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden.

Alle Ausführungen gelten jedoch nur für den Lärm von Kindern, nicht den von Jugendlichen (ab 14 Jahren) oder jungen Heranwachsenden (BGH Urteil vom 29.4.2015 VIII ZR 197/14). Geht von ihnen Lärm aus, so ist dieser nicht per se sozialadäquat und damit nicht von Mitbewohnern oder Nachbarn hinzunehmen.

Allerdings sind selbst der erhöhten Hinnehmbarkeit von Kinderlärm durch Nachbarn, auch in einem Mehrfamilienhaus, Grenzen gesetzt. Denn im Einzelfall ist bei fast täglichen Lärmstörungen durch Stampfen, Springen und Poltern sowie Schreien und sonstigen lautstarken Auseinandersetzungen das Maß des Zumutbaren erreicht. Bei der Beurteilung kommt es dabei auf Art, Qualität, Dauer und Zeit der Geräusche sowie das Alter und den Gesundheitszustand des Kindes an. Auch ist die Vermeidung von Geräuschen durch bauliche Maßnahmen und erzieherische Einwirkung auf das Kind in die Beurteilung mit einzubeziehen (so BGH, Beschluss vom 22.8.2017 VIII ZR 226/16). Nach Ansicht des BGH muss der durch den Lärm gestörte Nachbar, der gerichtlich gegen Lärm vorgeht, auch keine Lärmprotokolle vorlegen. Ausreichend sind Zeugen und eventuell eine Ortsbesichtigung durch das Gericht.

Resümee:

Mietminderung oder fristlose Kündigung wegen Kinderlärms kann u.a. erfolgreich durchgesetzt werden, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält. Ebenso ist es möglich, bei einer hohen, häufigen Kinderlärmbelastung über das normale Maß hinaus, dessen Unzumutbarkeit gerichtlich geltend zu machen und auch ohne Lärmprotokoll durch Zeugen und eventuelle Ortsbesichtigungen des Gerichts zu beweisen.

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