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KanzleiLeben - Beitrag

von

Noch Außenstände aus 2019? Dann müssen Sie jetzt handeln!

Ihnen bleiben noch einige Tage bis zum Jahresende 2022, um eine drohende Verjährung und den damit verbundenen Geldverlust zu unterbrechen. Was Sie brauchen, ist eine schnelle Überprüfung, welche Forderungen verjähren werden, damit Sie noch reagieren zu können.

Denn am 31.12.2022 läuft die Verjährungsfrist für fast alle Forderungen ab, die 2019 entstanden sind. Denn die „regelmäßige“ Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) beginnt zum Schluss des Jahres, in dem die Forderung begründet wurde und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgegner (Schuldner) und den Umständen erlangt hat, auf denen der Anspruch beruht (§ 199 Abs. 1 BGB), somit für alle Forderungen am 1.1.2020

Wie unterbreche ich die Verjährung?

Die Verjährung können Sie u.a. durch die Einreichung einer Klage oder den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids unterbrechen. Dazu braucht es einer Zustellung, die „demnächst“ erfolgt. Demnächst kann nur zugestellt werden, wenn der vom Gericht schriftlich angeforderten Gerichtskostenvorschuss baldmöglichst eingezahlt wird, wobei mehr als 2 Wochen zwischen Gerichtskostenanforderung und Ihrer Überweisung nicht ins Land gehen dürfen.

Auch Verhandlungen können die Verjährung unterbrechen, lassen sich kurz vor dem Jahresende tatsächlich nur sehr schwer realisieren.

Was hat die Verjährung für Folgen für meine Forderungen?

Ist Ihre Forderung verjährt, können Sie als Gläubiger sie nicht mehr erfolgreich in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen, weil sich Ihr Schuldner auf Verjährung berufen kann und wird.

Bei der Prüfung der Forderungen ist Eile geboten, um die Verjährung noch dieses Jahr zu unterbrechen.

 

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