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KanzleiLeben - Beitrag

von

Rechtliche Änderungen für Verbraucher und Kleinstunternehmer im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie

Die Bundesregierung hat auf die möglichen rechtlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie reagiert und wird verschiedene Regelungen zugunsten bestimmter Schuldner in dieser Woche derart ändern, dass für Dauerschuldverhältnisse (längerdauernde Vertragsverhältnisse) die Möglichkeit besteht, für von 01.04.2020 bis 30.06.2020 zu leistende Zahlungen ein begrenztes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Gläubiger des Vertrags geltend zu machen. Dieser Zeitraum kann bis 30.09.2020 verlängert werden. Die grundsätzliche Pflicht des Schuldners, die vertraglichen Leistungen (meistens Zahlungen) zu erbringen, entfällt nicht. Sie wird nur verschoben.

Begünstigte Schuldner im Sinne dieser Regelungen sind dabei Verbraucher und Kleinstunternehmer im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (Art. 2 Abs. 3 „Unternehmen …. die weniger als 10 Personen beschäftig(en) und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet“).

Betroffen sind Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge verbunden sind (Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom). Bei Kleinstunternehmen werden alle Dauerschuldverhältnisse erfasst, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind (Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, Leasingverträge, Bezugsverträge etc).

Das Leistungsverweigerungsrecht kann allerdings zugunsten des Schuldners nur entstehen, sofern die geschuldete Leistung aus Gründen, die auf die Coronavirus-Pandemiezurückzuführen sind,

  1. im Falle eines Verbrauchers nicht ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts, oder
  2. im Falle eines Kleinstunternehmen nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs

erbracht werden könnte. Dies muss im Streitfall vom Schuldner nachgewiesen werden.

Auch, wenn ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners besteht, kann dieses entfallen, wenn seine Ausübung durch den Schuldner für den Gläubiger unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn durch die Nichtleistung des Schuldners die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs des Gläubigers gefährdet würden. Liegt eine solche Unzumutbarkeit vor, kann der Schuldner allerdings das Dauerschuldverhältnis kündigen.

Das Leistungsverweigerungsrecht wird ausdrücklich nicht auf

  • Miet- und Pachtverträge
  • Darlehensverträge sowie
  • Arbeitsverträge

angewendet.

Für Miet- und Pachtverträge wird das auf Zahlungsverzug gestützte Recht zur außerordentlichen Kündigung (§§ 543, 573 BGB) ausgeschlossen, sofern der Zahlungsverzug auf fälligen Mietzahlungen aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 (durch Rechtsverordnung verlängerbar bis 30.09.2020) auf einer Coronavirus-Pandemie bedingten Liquiditätsschwäche beruht, die glaubhaft zu machen ist. Der Kündigungsausschluss gilt bis 30.06.2022.

Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, werden alle vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 – dieser Zeitraum kann bis 30.09.2020 verlängert werden – fällig werdenden Zins- und Tilgungsansprüche jeweils pauschal für 3 Monate gestundet. Voraussetzung ist der Nachweis des Darlehensnehmers, dass er Coronavirus-Pandemie-bedingt ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts nicht leistungsfähig ist. In dem Zeitraum, in dem eine Stundung wirkt, ist jede Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung zumutbar ist.

Der Darlehensgeber ist verpflichtet, mit dem Darlehensnehmer Individualvereinbarungen zu treffen. Können diese nicht erreicht werden, so verlängern sich die Fristen zugunsten des Darlehensnehmers um 3 Monate. Die Vertragslaufzeit wird um 3 Monate verlängert.

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