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Schwarzarbeit: Hohe Risiken für beide Seiten

Schwarzgeldabreden – wie etwa die „Ohne-Rechnung“-Vereinbarung – bergen erhebliche finanzielle und rechtliche Risiken für alle Beteiligten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eindeutig: Verträge, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen, sind von Anfang an unwirksam. Dies wurde zuletzt in der Entscheidung vom 11. Juni 2015 (BGH, VII ZR 216/14) bekräftigt. Ziel des Gesetzgebers ist es, solche illegalen Geschäfte zu unterbinden, indem Verstöße keinerlei rechtlichen Schutz genießen.

Wann liegt Schwarzarbeit vor?

Schwarzarbeit kann sich durch verschiedene Konstellationen ergeben, wie zum Beispiel:

  • Erbringung der Werkleistung ohne Rechnung: Der Unternehmer verzichtet bewusst auf eine ordnungsgemäße Rechnung.
  • Teilweise Rechnungsstellung: Ein Teil der Leistungen wird ordnungsgemäß abgerechnet, ein weiterer Teil aber ohne Rechnung gegen Barzahlung vereinbart.
  • Unvollständige Rechnung: Rechnungen, die wesentliche Pflichtangaben wie Rechnungsnummer, Nettobetrag oder Umsatzsteuer nicht enthalten, können ebenfalls auf eine Schwarzgeldabrede hindeuten.

Die Konsequenzen für Unternehmer und Kunden Für den Unternehmer:

Für den Unternehmer:

Der Unternehmer trägt bei Schwarzarbeit erhebliche Risiken. Da der Vertrag von Anfang an nichtig ist, hat er keine rechtlichen Ansprüche auf Werklohn oder Wertersatz für seine erbrachten Leistungen. Selbst wenn er die vereinbarte Arbeit vollständig ausgeführt hat, kann er seine Forderungen weder durch eine Rechnung noch vor Gericht durchsetzen. Dies wurde bereits in einem Urteil des BGH vom 10. April 2014 (VII ZR 241/13) klargestellt.

Für den Kunden:

Auch Kunden gehen mit Schwarzarbeit ein erhebliches Risiko ein. Zwar sind sie grundsätzlich nicht verpflichtet, den vereinbarten Werklohn zu zahlen, doch fallen ihnen im Schadensfall alle Nachteile zur Last. Der BGH hat entschieden, dass bei Schwarzgeldabreden keine Gewährleistungsrechte bestehen (BGH, Urteil vom 1. August 2013, VII ZR 6/13). Das bedeutet:

  • Mängel: Der Kunde kann keine Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt verlangen.
  • Mangelfolgeschäden: Schäden, die durch die mangelhafte Leistung entstehen, können nicht beim Unternehmer geltend gemacht werden.
  • Vorauszahlungen: Wurde ein Vorschuss gezahlt, kann dieser bei später festgestellten Mängeln nicht zurückgefordert werden (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, VII ZR 216/14).

Fazit: Schwarzarbeit lohnt sich nicht

Sowohl für Unternehmer als auch für Kunden ist Schwarzarbeit ein finanzielles und rechtliches Risiko. Ohne rechtlichen Schutz bleiben beide Seiten auf ihren Schäden sitzen. Die klare Botschaft: Wer auf Schwarzarbeit setzt, zahlt am Ende oft doppelt.

 

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