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KanzleiLeben - Beitrag

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Was bedeutet die Quarantäne bei dem „Corona-Virus“ für mich?

Die Quarantäne ist eine zum Schutz der Gesellschaft vor ansteckenden Krankheiten befristete Isolation von Personen, die verdächtig sind, an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt oder Überträger dieser Krankheiten zu sein. Die Zeitdauer der Quarantäne richtet sich nach der Inkubationszeit der vermuteten Krankheit, im Moment also ca. 14 Tage. Geregelt ist dies im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.07.2000, und berechtigt, die Behörden u.a. Gesundheitsämter, persönliche Grundrechte einzuschränken.

Wann muss man in Quarantäne?

Wenn der Verdacht besteht, dass sich eine Person bei einer anderen angesteckt haben könnte oder Symptome der Ansteckung auftauchen, kann durch Isolierung eine Weiterverbreitung der Krankheit eingedämmt werden. Diese geeignete Absonderung kann nach §§ 28, 30 IfSG bei Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen für den Zeitraum angeordnet werden, der erforderlich ist, um die weitere Verbreitung zu verhindern. Als ansteckungsverdächtig gilt die betroffene Person nach § 2 Abs. 7 IfSG, wenn man mit hoher Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Die Annahme, die Person habe Krankheitserreger aufgenommen, stützt sich dann auf der Prognose der Behörden, ob dies wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, d.h. erhöht sich die Gefahr der Ansteckung durch bestimmte Umstände, etwa eine Reise nach Italien, den Iran oder China, so verringern sich die erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Ansteckung.

Was ist, wenn man zu der Gefahrengruppe zählt? 

Zur Feststellung, ob jemand zu einer Gefahrengruppe zählt, ist das Gesundheitsamt nach § 29 IfSG berechtigt, Untersuchungen vorzunehmen, wie zum Beispiel Abstrichproben etc. Sollte man einer entsprechenden Vorladung des Gesundheitsamts nicht nachkommen, kann man mithilfe der Polizei dazu gezwungen werden.

Wie erfolgt die Anordnung der Quarantäne und inwieweit ist man dadurch persönlich eingeschränkt?

Grundsätzlich wird die Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet, wobei man dazu anzuhören ist und über die Herleitung des Verdachts aufgeklärt werden muss. Dabei kann die Quarantäne durch Einweisung ins Krankenhaus oder auch zuhause durchgeführt werden, je nach Beurteilung des Gesundheitsamts. Diesem Verwaltungsakt, um einen solchen handelt es sich, muss man sich fügen, er kann auch mit Zwang vollstreckt werden. Das bedeutet, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung die betreffende Person aufgrund eines Gerichtsbeschlusses zwangsweise in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses untergebracht werden kann. Abgesehen davon macht man sich u.a. bei Widersetzung gegen eine Anordnung des Gesundheitsamts nach § 75 IfSG auch noch strafbar und muss mit einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen.

Wird die Quarantäne zuhause angeordnet, so darf man die Wohnung/das Haus nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen und keinen Besuch empfangen.

Wie lange dauert die Quarantäne?

Bei der Inkubationszeit von 14 Tagen – wie z.Z. beim Corona Virus – wird die Quarantäne ca. 14 Tage dauern.

Was kann man rechtlich dagegen tun?

Gegen die Anordnung kann man mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen, allerdings muss man der Anordnung trotzdem Folge leisten, weil die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung § 16 Abs. 8 IfSG haben. Die Verfahren dauern jedoch auf jeden Fall deutlich länger als 14 Tage, so dass man nur im Nachhinein feststellen kann, ob die Anordnung rechtmäßig war.

Werde ich weiter bezahlt bzw wer ersetzt meinen Verdienstausfall und meine Kosten?

Erfolgt eine ‚Quarantäne-Anordnung durch das Gesundheitsamt hat man als Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für den Zeitraum von sechs Wochen.

Der Arbeitgeber kann sich von der anordnenden Behörde auf Antrag die Zahlungen an seinen Arbeitnehmer erstatten lassen.

Wenn man Selbständiger oder Freiberufler ist, hat man einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 56 IfSG. Man erhält 1/12tel der Einkünfte des letzten Jahres vor der Quarantäne sowie Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Diese Anträge auf Entschädigung müssen innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbot oder der Absonderung bei der zuständigen Behörde, dem Gesundheitsamt, gestellt werden.

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