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Vereins- + Verbandsrecht

Das Vereins- und Verbandsrecht beschäftigt sich mit der Gründung und der Organisation von Vereinen und Verbänden. 

Vereine sind auf Dauer angelegte Personenvereinigungen mit körperschaftlicher Verfassung und die Grundform der Körperschaften. 

Verbände sind demgegenüber meistens Interessengemeinschaften, für die als Rechtsform der Verein gewählt wird. Ihr Ziel ist es, ihren Verbandszweck in der Öffentlichkeit und der Politik zu fördern. 

Es lässt sich im Vereins- und Verbandsrecht zwischen verschiedenen Arten von Vereinen unterscheiden:

  1. Eingetragener Verein
  2. Nichteingetragener Verein
  3. Wirtschaftlicher Verein
  4. Gemeinnütziger Verein

Vereine können im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Der eingetragene Verein (e.V.) als Grundform ist im Vereins- und Verbandsrecht in § 21 BGB geregelt. Seine Mindestmitgliederzahl beträgt 7. Der Verein muss sich eine Satzung geben und handelt durch seine Organe, die Mitgliederversammlung, und nach außen durch seinen Vorstand. Durch Eintragung ins Vereinsregister erlangt er eigene Rechtsfähigkeit. Er darf nur nebenher und nachrangig wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Die Gründung eines Vereins ist an die Erstellung einer Satzung und die Wahl eines Vorstandes gebunden. Es werden mindestens sieben Gründungsmitglieder benötigt. Die Haftung ist grundsätzlich auf das Vereinsvermögen beschränkt. 

Nicht-rechtsfähige, also nicht eingetragene Vereine werden nach den Vorschriften über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff. BGB behandelt, d.h., alle Mitglieder haften persönlich für die Schulden des Vereins. Dies kann aber per Satzung eingeschränkt werden. Mitglieder, die für den Verein Rechtsgeschäfte abschließen, also der Vorstand, haften grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen. Eine Organhaftung wie bei einem eingetragenen Verein gibt es hier nicht. 

Der wirtschaftliche Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung der Innenbehörde (Innensenat oder -ministerium) des jeweiligen Bundeslandes. Das geschieht nur, wenn dargelegt werden kann, warum für die Organisation nicht eine andere Rechtsform gewählt werden kann.  Derartige Vereine sind selten, Beispiele dafür sind die GEMA und die VG Wort. Er kann aber durch bundesgesetzliche Sonderregelung auch ausdrücklich zugelassen werden, wie etwa Lohnsteuerhilfevereine nach §§ 13 ff. StBerG. 

Die Gemeinnützigkeit (genauer: Steuerbegünstigung) eines Vereins ist ein steuerlicher Tatbestand. Sie wird auf Antrag vom Finanzamt gewährt und bescheinigt. Ebenso ist sie Voraussetzung, um Zuschüsse zu erhalten oder Mitglied in Dach- und Fachverbänden sein zu können. Verstöße dagegen führen dazu, dass die Gemeinnützigkeit für das jeweilige Kalenderjahr aberkannt wir. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann dies sogar bis zu zehn Jahren rückwirkend erfolgen.

Dr. Lieser M.C.L. Rechtsanwälte GbR Copyright 2024

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